Kita – Änderung der Zuständigkeit ab dem 01.01.2021

23. Dezember 2020

Kategorien:Allgemein

Information zur Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Wustermark

Ab dem 01.01.2021 ist die Gemeinde Wustermark für verschiedene Aufgaben nach dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg zuständig.

In nachfolgenden Angelegenheiten wenden Sie sich an die Gemeinde Wustermark:

  • Kindertagespflege (Antrag auf einen Betreuungsplatz, das Schließen entsprechender Betreuungsverträge und das Erheben von Elternbeiträgen, Änderungen im Betreuungsumfang)
  • In Fällen der Kostenübernahme:

Wenn Wohnort und Betreuungsort unterschiedlich sind (Zuzug/ Wegzug/ Betreuung in einem anderen Landkreis (z.B. Potsdam) oder Bundesland (z.B. Berlin))

  • Prüfung des bedingten Rechtsanspruchs auf Förderung in Tageseinrichtungen Kindertagespflege gem. § 24 SGB VIII i.V.m. § 1 Kita-Gesetz des Landes Brandenburg:

Dieser muss beantragt und geprüft werden:

  • für Kinder bis zum vollendeten 1. Lebensjahr
  • für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, wenn die Betreuungszeit von 6 Stunden täglich überschritten wird
  • für Kinder der Klassenstufen 1 bis 4, wenn die Betreuungszeit 4 Stunden täglich überschreiten wird
  • für Kinder der Klassenstufe 5 und 6

Gründe, die eine Kindertagesbetreuung bzw. eine längere Betreuungszeit erforderlich machen, können sein:

  • häusliche Abwesenheit wegen Erwerbstätigkeit / Aus- oder Fortbildung (Nachweise des Arbeitgebers oder Bildungsträger sind zu erbringen)
  • Vorliegen eines besonderen Betreuungsbedarfes im Einzelfall (eine formlose schriftliche oder mündliche Begründung ist notwendig)
  • besonderer Förderbedarf für die Entwicklung des Kindes (Zustimmung des Gesundheitsamtes des Landkreises Havelland muss eingeholt werden)
  • besondere familiäre Situation des Kindes (Zustimmung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Jugendamtes des Landkreises Havelland muss eingeholt werden)

Ein Antrag / eine Prüfung des Rechtsanspruchs ist nicht notwendig

  • für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, wenn eine Betreuungszeit von 6 Stunden täglich ausreicht,
  • für Kinder der Klassenstufen 1 bis 4, wenn eine Betreuungszeit von 4 Stunden täglich ausreichend ist.
  • Die Eltern können sich dann direkt an den Träger von Kita oder Hort wenden.

Für die Vermittlung von Kindern in gemeindliche Kitas und Horte und das Schließen entsprechender Betreuungsverträge ist die Gemeinde ebenfalls Ihr Ansprechpartner.

Alle Antragformulare für die Rechtsanspruchsprüfung, Kostenübernahme und Kindertagespflege erhalten Sie im Bürgeramt oder auf der Website der Gemeinde Wustermark.